Cellitinnen 3_2016

Lehren | Lernen

Tabelle 1 Juni 2015:

Dauer und Struktur der Ausbildung

Bund-Ländergespräch zum vorläufigen Arbeitsentwurf des Pflegeberufsgesetzes

Die Ausbildung soll drei Jahre in Voll- beziehungsweise vier oder fünf Jahre in Teilzeit dauern. Sie beinhaltet 2.100 Stunden theoreti- schen und praktischen Unterricht sowie 2.500 Stunden praktische Ausbildung. Davon sollen mindes- tens 1.300 Stunden beim Träger der praktischen Ausbildung abge- leistet werden. Die Ausbildung endet mit einem einheitlichen Abschluss. Der Ver- tiefungseinsatz wird aber im Ab- schlusszeugnis ausgewiesen, beispielsweise Pflegefachkraft Akutpflege im Krankenhaus, Pfle- gefachkraft stationäre Langzeitpfle- ge im Seniorenhaus, Pflegefach- kraft Ambulante Pflege auf einer Sozialstation.

13.01.2016: Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf 26.02.2016: Beratung im Bundesrat 09.03.2016: Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe wird als BT Drucksache 18/7823 veröffentlicht 18.03.2016: Erste Beratung im Bundestag 11.04.2016: Sitzung zur Anhörung des Petitionsausschusses 30.05.2016: Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Gesundheit Das Gesetz soll gestuft in Kraft treten, bis am 01.01.2018 der erste Ausbildungsjahrgang startet.

Wesentlich ist, dass eine ge- neralistische Ausbildung nicht drei Berufe addiert, sondern ein neuer Beruf geschaffen wird. Die derzeit geltenden Berufsbezeich- nungen ‚Altenpflege‘, ‚Gesund- heits- und Kinderkrankenpflege‘ und ‚Gesundheits- und Kranken- pflege‘ werden aufgehoben. Statt- dessen gibt es eine neue Berufs- bezeichnung: Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Erstmalig werden für diese neue Berufsgruppe Tätig- keiten festgelegt, die ausschließlich ihr vorbehalten sind und die nicht delegiert werden können: ■■ Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebe- darfs, ■■ Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozes- ses, ■■ Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Die Auszubildenden schließen, wie schon heute, einen Ausbildungs- vertrag mit einem Krankenhaus,

einem Seniorenhaus oder einer ambulanten Pflegeeinrichtung. Der Träger ist verantwortlich für die Durchführung der praktischen Ausbildung, die Pflegeschule für den theoretischen Unterricht und die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung.

CellitinnenForum 3/2016 37

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