Cellitinnen 3_2016

Lehren | Lernen

europaweit anerkannt. Zurzeit gilt dies ausschließlich für die Gesund- heits- und Krankenpflege.

Tabelle 2 I. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege

Stunden

Praktische Ausbildung

Stationäre Akutpflege Stationäre Langzeitpflege

400 400 400

Die Praxis muss so gestaltet wer- den, dass die Auszubildenden im Einsatz auf die Theorie bezogene praktische Aufgaben bearbeiten. Ergänzend müssen Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungs- nachweis führen. Die Praxisbeglei- tung findet weiterhin durch die Pfle- geschule (Praxisbesuche) statt, die Praxisanleitung durch Praxis- anleiter. Der Gesetzgeber legt fest, dass die Praxisanleitung geplant und strukturiert durchgeführt wer- den muss. Die Anforderungen an die Qualifikation der Praxisanleiter steigen weiter: Praxisanleiter müs- sen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen und eine berufspädagogische Weiter- bildung von 300 Stunden (derzeit 200) erfolgreich abgeschlossen haben. Nach Abschluss der Weiter- bildung müssen sie pro Jahr eine 24-stündige berufspädagogische Fortbildung besuchen. Für derzeiti- ge Praxisanleiter gilt ein Bestands- schutz, das heißt, sie können wei- terhin als Praxisanleiter tätig sein. Praxisanleiter für die Vermittlung hochschulischer Ziele, also für die Anleitung zukünftiger Studenten, sollen auch über eine hochschu- lische Qualifikation verfügen.

Ambulante Akut-/Langzeitpflege

II. Pflichteinsätze in speziellen Versorgungsbereichen der Pflege Pädiatrische Versorgung

120 120

Psychiatrische Versorgung

III. Vertiefungseinsatz nach I. oder II. Im Regelfall beim Träger der praktischen Ausbildung

500

IV. Weitere Einsätze Orientierungsphase

400

Weiterer Einsatz, beispielsweise Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation

80

Zur freien Verteilung

80

Insgesamt

2.500

Die Einsatzverteilung der prakti- schen Ausbildung zeigt die oben stehende Tabelle.

EU-Richtlinie gestalten, damit die Ausbildung als allgemeine Pfle- geausbildung im Sinne dieser Richtlinie anerkannt wird. Damit sind erstmalig alle nach diesem Gesetz qualifizierten Pflegekräfte

Der Gesetzgeber muss die Aus- bildung nach den Vorgaben der

Akademische Ausbildung

Neu im Gesetz ist die Aufnahme der akademischen Pflegebildung. Auch die akademisch qualifizierten Pflegefachkräfte sollen in der un-

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